Einzelne Seiten

Bericht 2005 und Impressionen 2008

Bericht 2005

Seit nunmehr 6 Jahren hat sich die Senioren-Wandergruppe des TV 1885 Huchem-Stammeln gebildet, die sich im wesentlichen aus ehemaligen Langstreckenläufern rekonstruierte, aber in der Zwischenzeit auch bei anderen Vereinsmitgliedern und auch Außenstehenden Anklang gefunden hat. So wurden aus einem anfänglichen Kreis von 6 Teilnehmern über 20, die regelmäßig in der 2. Woche jeden Monats eine Tageswanderung unternehmen. Waren diese Wanderungen in der ersten Zeit auf 25 bis 28 km zugeschnitten, wie es auch kaum anders für "Langstreckenläufer" zu erwarten war, so kehrte im letzen Jahr doch mehr die "Vernunft" ein oder auch das fortgeschrittene Alter setzt die Grenzen. So liegen die heutigen Tagestouren bei ca. 15 km in einem angenehmen Schritt-Tempo. Natürlich zwischendurch mit Pausen, denn über den Tag lebt man aus dem Rucksack, erst am Ende kehrt man zum Kaffee ein.
Die Tagesrouten führen in die Eifel, aber auch ins Hohe Venn oder die Ardennen, dazu an die Mosel und an den Niederrhein. Aber auch die engere Heimat Düren, Jülich und Niederzier, sowie das Rurgebiet und die Sophienhöhe stehen auf dem Programm.
Die Jahrestermine werden ein Jahr im voraus festgelegt und zwar wechselweise auf den Dienstag oder Mittwoch.
Neben den Tageswanderungen trifft man sich einmal im Jahr (zwischen Juni und August) zu einer Wochenwanderung, deren Ziel in der Regel in deutschen Mittelgebirgen liegt, so waren es in der Vergangenheit der Rothaarsteig, die Dauner Maare, der Schwarzwald, der Harz, die Pfalz und im Jahr 2006 wird es der Schwarzwald an der Schwarzwald-Hochstraße (Hotel Auerhahn, Baiersbronn) sein.
Aber nicht nur das Erlebnis der Natur und der Wanderung stehen im Mittelpunkt, sondern auch die Geselligkeit der Männer und Frauen untereinander. Dabei wechselt die Vorbereitung und Führung der Wanderung unter den Teilnehmern, sodaß recht Viele ihre Wünsche und Erfahrungen einbringen können.

Impressionen 2008





(Fotos: Manfred Kirfel)

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

TV 1885 Huchem-Stammeln e.V.
Drieschgärten 41
52382 Niederzier

Vertreten durch:

1. Vorsitzender
Gregor Maxrath
Hochheimstr. 39
52382 Niederzier

Kontakt:

Telefon:

+49 (0) 2428 3568

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Düren
Registernummer: 22.12001


Quelle: Erstellt durch den Impressum Generator von e-recht24.de

Haftungsausschluss:

Haftung für Inhalte

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

Datenschutz

Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.

 

Quellen: eRecht24 Disclaimer

Drieschgärten 41

Satzung und Ordnungen



Satzung des Turnverein 1885 Huchem-Stammeln e.V.



A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen
Turnverein 1885 Huchem-Stammeln e.V.

2.
Sitz des Vereins ist Niederzier, Ortsteil Huchem-Stammeln, Kreis Düren

3.
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Düren VR 220 eingetragen

4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.
Vereinszweck

1.1.
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

1.2.
Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport.

1.3.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:

2.1.
Das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden.

2.2.
Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;.

2.3.
Den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports.

2.4.
Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

2.5.
Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.

2.6.
Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

2.7.
Gesellige Allgemeinveranstaltungen wie u.a. Turnerball.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

4.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1.
Der Verein ist Mitglied im

1.1.
Deutscher Olympischer Sportbund - DOSB
Landessportbund NRW e.V.
Kreissportbund Düren
Gemeindesportverband Niederzier

1.2.
sowie den Fachverbänden: auf Bundes-, Landes- und Kreisebene:
Turnen, Leichtathektik, Tennis, Tischtennis, Handball, Radsport, Volleyball

1.3.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

1.4.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

2.
Der Verein kann sich weiteren Verbänden durch Vorstandsbeschluss anschließen.

 



B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1.
Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

2.
Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.

3.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

4.
Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

5.
Ein Mitglied kann Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.

2.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Ausschluss aus dem Verein
  • Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

2.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden.

3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der dritten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, sind noch zu erfüllen.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4.
Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.

5.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort wirksam.

6.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.

9.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 



C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

1.
Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Beitragsordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.

2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss, der von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden muss.

3.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen / Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4.
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

6.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen / Richtlinien entsprechend § 4.

2.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

3.
Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

4.
Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, Beschwerde beim Ehrenrat einzulegen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Hierüber entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Verfahrenweise regelt § 8.

 



D. Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1.
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Jahreshaupttversammlung
  • der Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB
  • der Ehrenrat

2.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3.
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt nur die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird / werden kann.

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.
Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.

2.
Diese findet in der Regel einmal jährlich statt und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim und schriftlicher Einladung im Jahresbericht des Vereins und im Amtsblatt der Gemeinde Niederzier bzw. einem vergleichbaren Organ bzw. per elektronischer Verbreitung wie E-Mail etc. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder zu stellen. Anträge auf Einberufung einer Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.
die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

6.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7.
Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

9.
Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

11.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

12.
Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

2.
Entlastung des Vorstandes.

3.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

4.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

5.
Wahl der Kassenprüfer.

6.
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins.

7.
Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen.

8.
Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinausschlüsse.

9.
Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen.

10.
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

11.
Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Jahreshauptversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

12.
Beschwerdeverfahren nach § 8 Ziff. 8, § 10 Ziff. 4.

 

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

      1. dem 1. Vorsitzenden;
2.
2.1 dem 1. stv. Vorsitzenden;
2.2 dem 2. stv. Vorsitzenden;
3. dem Kassenwart;
4. dem Sportwart;
5. dem Geschäftsführer;
6. dem Oberturnwart;
7. dem Jugendleiter;
8. dem Schriftführer;
9. den 8 Beisitzern;
10. dem Sonderbeauftragten für die Finanzverwaltung;
11. den Abteilungsleitern:
11.01. Leichtathletik;
11.02. Turnen, Aerobic, Jazz-Dance;
11.03. Tennis;
11.04. Tischtennis;
11.05. Radsport;
11.06. Handball;
11.07. Schwimmen;
11.08. Volleyball;
11.09. Kraftsport;
11.10. Boule;
11.11. Basketball;
11.12. Badminton;
11.13. Wandern;
12. dem Jugendausschuss;
13. dem Seniorenwart;
14. dem Frauen- und Sozialwart;
15. dem Anlagen-und Vermögenswart;

2.
Eine Personalunion ist zulässig.

3.
Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.

4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden einen Nachfolger bestimmen.

5.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

6.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem Stellvertreter einberufen.

7.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.
Der Vorstand kann die Anzahl der Beisitzer ändern.

9.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre und zwar in der Weise, dass im geraden Jahr der 1. Vorsitzende, der 2. stv. Vorsitzende, der Sportwart, der Schriftwart, der Jugendwart, der Jugendwart, der Anlagen- und Vermögenswart, die Hälfte der Beisitzer, der Sonderbeauftragte für Finanzverwaltung, in den ungeraden Jahren der 1. stv. Vorsitzende, der Kassierer, der Geschäftsführer, der Frauen- und Sozialwart, der Oberturnwart, die Hälfte der Beisitzer, der Ehrenrat, der Seniorenwart, der Jugenausschuss gewählt werden.

10.
Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter, die von der Jahreshauptsammlung bestätigt werden.

In den geraden Jahren werden in den Abteilungen gewählt:
Turnabteilung, Spielabteilung, Tischtennisabteilung, Handball, Boule, Wandern, Volleyball.

In den ungeraden Jahren:
Leichtathletik, Tennis, Radsport, Schwimmen, Kraftsport, Badminton, Basketball.

Sollte keine Abteilungsversammlung stattfinden, so bestimmt der Vereinsvorstand den Abteilungsleiter, der dann in der Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.

 

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes- und der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, soweit nicht auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen
  • Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
  • Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 16 Turn- und Sportausschuss

Dem Turn- und Sportausschuss obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Belange. Er setzt sich zusammen aus:

1. dem 2. stv. Vorsitzenden als Vorsitzender

2. Sportwart

3. Oberturnwart

4. den Abteilungsleitern gem. § 14

5. den Übungsleitern

Innerhalb der einzelnen Abteilungen ist der Abteilungsleiter für den Einsatz der Übungsleiter verantwortlich. Er benennt die Übungsleiter in Abstimmung mit dem Vorstand. Für die Wartung der Geräte, Besuch der Lehrgänge und Wettkämpfe ist der Abteilungsleiter zuständig.

Die Abteilungsleiter bilden in sich den technischen Ausschuss und können an den Turnausschuss- und Sportausschusssitzungen mit Sitz und Stimme teilnehmen.

 

§ 17 Vorstand gem. § 26 BGB

1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 1. stv. Vorsitzenden, den 2. stv. Vorsitzenden, den Kassenwart und Geschäftsführer vertreten.

2.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 18 Ehrenrat

Dem Ehrenrat obliegt:

1. Die Zuerkennung von Ehrungen.

2. Schlichtung von Streitigkeiten.

3. Durchführung von Ehrenverfahren und Entscheidungen gem. §§ 10, 12

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Stellvertretern. Die Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand oder dem Turn- und Sportausschuss angehören. Der Ehrenrat wählt seine Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst.

 

§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung

1.
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 



E. Vereinsjugend

§ 20 Die Vereinsjugend

1.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung.

2.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

3.
Der / die Vereinsjugendwart/in als Vorstitzende/r des Jugendausschusses ist Mitglied des Vorstandes.

4.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

5.
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 



F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Satzungsänderungen

1.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

§ 22 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

1. Ehrenordnung

2. Beitragsordnung

3. Finanzordnung

4. Geschäftsordnung

5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung

6. Jugendordnung

 

§ 23 Kassenprüfung

1.
Die Jahreshauptversammlung wählt in den gradzahligen Jahren auf die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

2.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

3.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung darüber einen Bericht.

 



G. Schlussbestimmungen

§ 24

Vereinsberichte, Einladungen, förmliche Bekanntmachungen des Vereins sind jährlich bis Anfang März des Jahres im aufzulegendem Jahresbericht des Vereins zu veröffentlichen.

 

§ 25 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 1. stv. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederzier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Neugründung eines Turnvereins in der Gemeinde Niederzier, der sich zu den Zielen des DTB bekennt, hat die Gemeinde die Geräte und das anteilige Vermögen den neuen Verein zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

 

§ 26 Gültigkeit der Satzung, Schlussbestimmungen

1.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. März 2007 beschlossen.

2.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 



Beitragsordnung des Turnverein 1885 Huchem-Stammeln e.V.

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist § 9 der Satzung in der Fassung vom 23. März 2007.

 

II. Solidaritätsprüfung

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.

Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollen Umfange und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

 

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

1.
Die Jahreshauptversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 23. März 2007 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

2.
Die Beitragsordnung wird gem. §§ 12 Abs. 2 / 24 der Satzung in dem Jahresbericht des TV 1885 Huchem-Stammeln e.V. sowie im Internet bekannt gemacht und tritt dann in Kraft.

3.
Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

4.
In der Übergangszeit ist die zuletzt gültige Beitragsordnung in Kraft.

 

IV. Regelungen

1.
Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.

Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

2.
Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.

3.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Bei der Zugehörigkeit in bestimmten Abteilungen kann jeweils eine Aufnahmegebühr und ein Sonderbeitrag festgesetzt werden.

4.
In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.

5.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

6.
Bei Vereinseintritt bis zum 30.06. des Jahres ist der volle Beitrag zu zahlen, ab dem 01.07. des Jahres der jeweilige Halbjahresbeitrag.

7.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Jahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.

8.
Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen.

9.
Alle Vereinsbeiträge sind spätestens zum 30.06. des Jahres fällig.

10.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Säumniszuschläge erhoben. Die Höhe ergibt sich aus der Anlage B.

11.
Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Anlage A.

12.
Die Beiträge des Vereins werden in der Regel durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

13.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

14.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen erlassen oder stunden.

 

Niederzier, 23.03.2007

 

Anlage B

Zahlungserinnerung   0,00 Euro
2. Mahnung 1,00 Euro
3. Mahnung 2,50 Euro

 



Ehrenordnung des Turnverein 1885 Huchem-Stammeln e.V.

§ 1 Ehrungen des Vereins

1.
Der Turnverein 1885 Huchem-Stammeln e.V. ehrt Personen, die sich um den Verein und dessen Belange auf Aufgaben verdient gemacht haben.

2.
Der TV verleiht folgende Ehrungen:

     1. Auszeichnungen
2. Ernennung zum Ehrenmitglied
3. Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied:
3.1. Ehrenvorsitzender
3.2. Ehrengeschäftsführer
3.3. Ehrenkassenwart
3.4. Ehrensportwart
3.5. Ehrenvorstandsmitglied

 

§ 2 Auszeichnungen

Der TV verleiht folgende Auszeichnungen:

1.
Die Ehrenurkunde für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im e.V.

2.
die Ehrenurkunde für 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im e.V.

3.
die Ehrenurkunde für 50jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im e.V.

4.
Ehrenauszeichnungen an verdiente Mitglieder.

5.
Eine Ehrengabe kann an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich im besonderen Maße über einen langen Zeitraum für die Belange und die Entwicklung eingesetzt und diese gefördert haben.

 

§ 3 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

1.
Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden.

2.
Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden, wenn sich die betreffende Person in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung den Verein gefördert und unterstützt hat.

 

§ 4 Verleihung der Ehrenvorstandsmitgliedschaft

1.
Diese kann an verdiente Vorstandsmitglieder verliehen werden, wenn sich die betreffende Person in überragender Weise in ihrem Amt verdient gemacht hat.

2.
Verleihung der Ehrung:

2.1.
Über die Auszeichnungen nach § 2 Abs. 1 - 5 entscheidet der Vorstand auf Antrag der zuständigen Abteilung des Vereins oder aus der Mitgliedschaft.

2.2.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach §§ 3 und 4 entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung.

 

§ 5 Widerruf von Ehrungen

1.
Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich, bzw. als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat.

2.
Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

3.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).

4.
Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Ehrung binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung die Ehrung an den Vorstand des Vereins zurückzugeben.

 

§ 6 Bekanntmachung

1.
Diese Ehrenordnung muss zu ihrer Wirksamkeit den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

2.
Für die Bekanntgabe der Ehrenordnung sowie deren Änderungen und die Aufhebung ist der Vorstand des Vereins verantwortlich.

3.
Die Bekanntmachung erfolgt in dem Jahresbericht des Vereins und im Internet.

 

§ 7 Änderungen und Aufhebungen der Ehrenordnung

1.
Für die Änderung oder Aufhebung dieser Ehrenordnung ist auf Antrag des Vorstandes ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich.

2.
Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

 

§ 8 Wirksamkeit der Ehrenordnung

Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung (§ 6) in Kraft.

 

Niederzier, 23.03.2007

Die Mitgliedschaft im TV Huchem-Stammeln

Antrag

Beitrittserklärung als PDF-Datei (Stand 19.03.2024)

Fragen zur Mitgliedschaft richten Sie bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Beiträge

Anlage A der Beitragsordnung des TV Huchem-Stammeln

Hauptvereinsbeitrag bis 13 Jahre 40 €
14 Jahre bis 17 Jahre (Schüler/Azubis/Studenten bis 23* Jahre) 60 €
ab 18 Jahre 80 €
Familienbeitrag (Eheleute ohne/mit Kindern bis 17 / 23* Jahre) 120 €
Passive/Inaktive (bei Eheleuten = 2 x 30,00 €) 30 €
* jährlicher Nachweis erforderlich
Sonderbeiträge    
Tennis bis 17 Jahre 35 €
ab 18 Jahre 80 €
2 Familienmitglieder ab 18 Jahre 135 €
Familienbeitrag (Eheleute mit Kindern bis 23 Jahre) 165 €
Rückenschulung keine Altersstaffelung 30 €
Yoga keine Altersstaffelung

90 €

Zumba keine Altersstaffelung

60 €

Downloads

Jahresberichte

  • 2021 (PDF 15,6 MB)
  • 2020 (PDF 19,3 MB)
  • 2019 (PDF 27,8 MB)
  • 2018 (PDF 18,9 MB)
  • 2017 (PDF 12,7 MB)
  • 2016 (PDF 14,6 MB)
  • 2015 (PDF 23,0 MB)
  • 2014 (PDF 14,7 MB)
  • 2013 (PDF 19,1 MB)
  • 2012 (PDF 15,4 MB)
  • 2011 (PDF 24,1 MB)
  • 2010 (PDF 10,6 MB)
  • 2009 (PDF 15,8 MB - 125 Jahre - Festschrift 2010)
  • 2008 (PDF 12,6 MB)
  • 2007 (PDF 7,8 MB)
  • 2006 (PDF 7,1 MB)
  • 2005 (PDF 6,5 MB)
  • 2004 (PDF 7,3 MB - incl. Chronik 120 Jahre und Chronik 55 Jahre Leichtathletik)
  • 2003 (PDF 8,4 MB - incl. Bilderserien Monte Sophia)

Chroniken

Diverse